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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10 (https://dejure.org/2013,105513)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.04.2013 - L 13 AS 375/10 (https://dejure.org/2013,105513)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. April 2013 - L 13 AS 375/10 (https://dejure.org/2013,105513)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 85/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Wegen der Vorgeschichte wird auf den Tatbestand des Rechtsstreits L 13 AS 85/10 zwischen den Beteiligten verwiesen.

    Wegen weiterer wesentlicher Aspekte des Beteiligtenvorbringens wird auf den Tatbestand zum Aktenzeichen L 13 AS 85/10 verwiesen.

    Ebenso wird verwiesen auf die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen: L 13 AS 374/10, L 13 AS 324/09, L 13 AS 325/09, L 13 AS 322/09, L 13 AS 323/09, L 13 AS 376/10, L 13 AS 388/10, L 13 AS 376/10 sowie L 13 AS 6 bis 8/13 ZVW und L 13 AS 85/10.

    Die Argumentation der Kläger überzeugt insoweit nicht, wegen der Einzelheiten wird auf die Erörterungen im Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen L 13 AS 85/10 verwiesen.

    Seiner Beispielsberechnung legt der Senat, aufgrund fehlender Entscheidungsrelevanz einer weiteren Ausdifferenzierung nach Monaten, für den gesamten Leistungszeitraum den Durchschnittsbetrag des Kalenderjahres zu Grunde - wie dies die Rechtsvorgängerin des Beklagten in ihren Berechnungen getan hat - und verweist wegen der rechtlichen Ausführungen hierzu auf das Urteil im Rechtsstreit L 13 AS 85/10.

    Auch insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Ausführungen im Urteil zum Aktenzeichen L 13 AS 85/10.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 374/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Im Haushalt lebt ferner der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 5., der jedoch nicht Berufungskläger des vorliegenden Verfahrens ist, sondern insoweit einen eigenen Rechtsstreit führt (Aktenzeichen des Senats L 13 AS 374/10).

    Die Begründung des Widerspruchs der Klägerin zu 1. entspricht im Wesentlichen derjenigen des Widerspruchs ihres Ehemannes, insoweit wird auf die Ausführungen in dem Rechtsstreit L 13 AS 374/10 verwiesen, über den ebenfalls durch Senatsurteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.

    Ebenso wird verwiesen auf die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen: L 13 AS 374/10, L 13 AS 324/09, L 13 AS 325/09, L 13 AS 322/09, L 13 AS 323/09, L 13 AS 376/10, L 13 AS 388/10, L 13 AS 376/10 sowie L 13 AS 6 bis 8/13 ZVW und L 13 AS 85/10.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im heutigen Urteil zum Aktenzeichen L 13 AS 374/10 verwiesen.

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der zur Zeit des streitgegenständlichen Leistungsfalles geltenden Fassung (nunmehr § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II) von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - SGb 2012, 428 - juris Rdn. 17).

    hh) Zu den Kosten der Heizung zählen auch die Kosten des Betriebsstroms für die Heizungsanlage (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - a. a. O. - juris Rn. 15 f.), welche der Senat mit 2, 00 EUR in Aufrundung der in überzeugender Weise im angefochtenen Urteil des SG Oldenburg vom 4. November 2010 unter Inbezugnahme der auf den Fall der Kläger bezogenen Ermittlungen, insbesondere der Einholung von Auskünften von Mitarbeitern der R., durchgeführten Berechnung in Anwendung des § 202 Satz 1 SGG i. V. mit § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzt.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - a. a. O. - juris Rdn. 28).

    cc) In Bezug auf das den Klägern zu 3. - 6. zugerechnete Kindergeld sind Versicherungspauschalen zugunsten der Kläger zu 3. - 6. nicht in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Er beruft sich zunächst auf seine Ausführungen in den bereits beim Senat zuvor anhängigen Rechtsstreitigkeiten, verweist hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, in Bezug auf die Tilgungsleistungen und die Instandhaltungspauschale auf die Rechtsprechung des BSG, hinsichtlich der Kabelgebühren auf den Umstand, dass diese nur dann berücksichtigungsfähig seien, wenn ein Leistungsberechtigter sich diesen Kosten nicht entziehen könne, sowie hinsichtlich der Stromkosten der Heizungsanlage auf die fehlende Möglichkeit der exakten Berechnung.

    Die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger greifen nicht durch, wie das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 (1 BvR 3163/09 - juris Rdn. 6) bereits entscheiden hat.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Soweit die Kläger geltend machen, diese Regelsätze seien in verfassungswidriger Weise zu gering, ergibt sich hieraus keine Erhöhung der Leistungen, wie das BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (BVerfG - 1 BvL 1/09 u. a. - BVerfGE 125, 175 ff. - juris Rdn. 219) entschieden hat; weitere diesbezügliche Erörterungen können vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, die den Senat überzeugt und die ihn andererseits - als selbständig tragende Erwägung - auch bindet, trotz der umfangreichen Darlegungen, welche die Kläger zu diesem Themenkomplex gemacht haben, dahinstehen.
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 - juris Rdn. 27, m. w. Nachw.).
  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Seither hat das BSG mehrfach betont, dass Tilgungsleistungen im Rahmen der Unterkunftskosten nur in Ausnahmefällen übernommen werden können und dass sie im Grundsatz nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 14/11 R - Rdn. 23; sowie Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R - Rdn. 17; jeweils m. w. Nachw.).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    dd) Nicht zu berücksichtigen sind die Aufwendungen für Kabelanschluss und Rundfunkgebühren (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 - Rdn. 18); denn dass die Kläger mietvertraglich verpflichtet wären, die Aufwendungen für einen Kabelanschluss zu tragen, kommt bereits aufgrund ihrer Eigentümerstellung nicht in Betracht.
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 375/10
    Seither hat das BSG mehrfach betont, dass Tilgungsleistungen im Rahmen der Unterkunftskosten nur in Ausnahmefällen übernommen werden können und dass sie im Grundsatz nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 14/11 R - Rdn. 23; sowie Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R - Rdn. 17; jeweils m. w. Nachw.).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Nichtberücksichtigung einer

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 5 AS 129/11

    Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung

  • SG Hamburg, 20.08.2007 - S 56 AS 1137/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögens- statt Einkommensberücksichtigung -

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

  • BSG, 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 376/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 322/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 325/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 324/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 323/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 388/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2014 - L 13 BK 8/10
    Wegen der Einzelheiten der Bedarfs- und Einkommensberechnung nach dem SGB II wird insbesondere auf das Urteil des Senats vom 10. April 2013 zum Aktenzeichen L 13 AS 375/10 verwiesen, das einen - vom Senat verneinten - Anspruch der Klägerin und ihrer Kinder auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 28. November 2008 bis zum 28. Mai 2009 zum Gegenstand hatte, wobei die zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse auch im vorausgegangenen Zeitraum seit Antragstellung, also im Oktober und November 2008, und von Juni bis August 2009 im Wesentlichen identisch waren.

    Die Beklagte verwies die Klägerin auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dem SGB II. Dem kam die Klägerin nach und stellte am 28. November 2008 den genannten erneuten Leistungsantrag nach dem SGB II, der Gegenstand des Senatsurteils L 13 AS 375/10 vom 10. April 2013 geworden ist.

    Im Hinblick auf die Tilgungsleistungen hat der Senat insoweit festgestellt, eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als Kosten der Unterkunft komme im Falle der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht in Betracht (Seite 8 ff. des genannten Urteils L 13 AS 375/10 vom 10. April 2013).

    Die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft hatten im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, wobei wegen der Einzelheiten die Entscheidungsgründe des Senatsurteils zum Aktenzeichen L 13 AS 375/10 vom 10. April 2013 in Bezug genommen werden können, zu deren Wiederholung der Senat keinen Anlass sieht und auf die - in Verbindung mit den umfangreichen Ausführungen des Senats in sämtlichen am 10. April 2013 entschiedenen Verfahren der Klägerin und der übrigen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft bezüglich ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II - der Senat ausdrücklich verweist.

    Neben den Ausführungen im Senatsurteil vom 10. April 2013 zum Aktenzeichen L 13 AS 375/10 verweist der Senat insbesondere auf die Entscheidungsgründe im Senatsurteil vom 10. April 2013 zum Rechtsstreit L 13 AS 85/10.

    Zusammengefasst ergeben sich folgende regelmäßige Kosten der Unterkunft und Heizung: Zinsbelastung 539, 21 EUR; Heizungswartung, Schornsteinfeger, Abfallentsorgung, Grundsteuer, Wasseracht, Gebäudeversicherung, J., Wasser und Abwasser 136, 83 EUR; Heizkosten 50, 13 EUR (Abschlag 76, 00 EUR minus Warmwasserpauschale 27, 87 EUR plus Betriebsstrom für die Heizungsanlage 2, 00 EUR, Gesamtbetrag i. H. von monatlich 726, 17 EUR; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen zum Rechtsstreit L 13 AS 375/10 im Urteil vom 10. April 2013 verwiesen. Der Senat verweist auch an dieser Stelle nochmals darauf, dass aus einer monatsweise durchgeführten konkreten Einzelberechnung, wie sie nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich ist, kein Leistungsanspruch der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft im Monat Januar 2009 resultiert. Es ergeben sich nämlich die höchsten Belastungen in den Monaten, in welchen die Beiträge zum J., die Abfallgebühren und die Grundsteuer fällig waren (Februar, Mai, August und November), sowie in dem Monat, in dem die Gebäudeversicherung zu entrichten war (September), nicht hingegen im hinsichtlich der Kosten unterdurchschnittlichen Monat Januar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 374/10
    Diese führen parallel ein eigenständiges Klageverfahren unter dem Aktenzeichen des Senats L 13 AS 375/10.

    Einer Anregung der Rechtsvorgängerin des Beklagten, den vorliegenden Rechtsstreit mit der zugleich seitens der Ehefrau des Klägers und der Kinder erhobenen Klage zu verbinden (Aktenzeichen des SG Oldenburg S 46 AS 748/09, Aktenzeichen des Senats L 13 AS 375/10), ist das SG nicht gefolgt.

    Die so verstandene Klage hat das SG alsdann abgewiesen und hat insoweit die Berechnung der Rechtsvorgängerin des Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf das Parallelverfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers (L 13 AS 375/10) verwiesen wird, für zutreffend erachtet.

    Ebenso wird verwiesen auf die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen: L13 AS 85/10, L 13 AS 324/09, L 13 AS 322/09, L 13 AS 323/09, L 13 AS 376/10, L 13 AS 388/10, L 13 AS 375/10 sowie L 13 AS 6 bis 8/13 ZVW.

    Wegen der übrigen Erwägungen, die zu einer Ablehnung eines Leistungsanspruchs der Familienangehörigen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum führen, wird auf das Urteil vom heutigen Tage zum Rechtsstreit L 13 AS 375/10 verwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 376/10
    Die Begründung der Berufung entspricht derjenigen des Rechtsstreits L 13 AS 375/10 (bis Seite 8 des Schriftsatzes) sowie - in Bezug auf den Kläger zu 2. - alsdann derjenigen des Rechtsstreits L 13 AS 374/10.

    Ebenso wird verwiesen auf die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen: L 13 AS 374/10, L13 AS 324/09, L 13 AS 325/09, L 13 AS 322/09, L 13 AS 323/09, L 13 AS 85/10,, L 13 AS 388/10, L 13 AS 375/10 sowie L 13 AS 6 bis 8/13 ZVW.

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